SchlechtBedient.de
Geschichten aus der Servicewüste
Restaurant-Recht
Im Restaurant kann man bei schlechtem Essen oder anderen Mißgeschicken manchmal Schadensersatz fordern, oder auch einfach nicht zahlen. Hier ein paar Beispiele aus 2003 von Gesichertes-Leben.de:
Der Gast lässt einen Sauerbraten zurückgehen, denn die Soße ist „hell, mehlig und schmeckt nach Schwein“, und zudem ist das Rotkraut verkocht. Wenn die Wirtin nun nicht beweisen kann, dass der von ihr servierte Sauerbraten von „mittlerer Art und Güte“ war, so kann sie die Bezahlung – es ging hier um ganze 7 Euro – nicht gerichtlich durchsetzen.
>> Amtsgericht Auerbach, 3 C 883/01Wenn man in eier Toilette auf einer Wasserlache ausrutscht und sich dabei verletzt, muß der Besitzer der Lokation Schmerzensgeld berappen. Im konkreten Fall ging es um einen Lendenwirbelbruch für 1.300 Euro (gefordert waren immerhin 3.500 Euro Schmerzensgeld, aber das Gericht sah beim Gast Mitverschulden).
>> Landgericht Köln, 141 C 53/02Beißt man sich beim Restaurantbesuch an einer im Rehrücken befindlichen Schrotkugel einen Zahn aus, gibt es 500 Euro (Minus 25%, da man eigentlich mit Schrotkugeln in Wildgerichten rechnen muß).
>> Amtsgericht Waldkirch, 1 C 397/99Jemand geht an Karneval in eine Kneipe, und schmeißt auf der völlig überfüllten Treppe zum Kellergeschoss ein Glas um. Dieses verletzt nun einen anderen Gast. Dieser Jemand ist jetzt allerdings nicht schadenersatzpflichtig – zwar ist Veranstaltungen dieser Art zu Karneval der „Umgang mit Gläsern sorgloser“, aber niemand muß damit rechnen, dass Gläser auf der Treppe abgestellt werden.
>> Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 26/01
Aber was viel mehr Leute viel öfter interessieren sollte: nach wieviel Minuten Wartezeit darf man eigentlich gehen, wenn das Essen oder das Getränk nicht kommt? Der Berliner Kurier und der MDR sagen hierzu:
Bei einem „festlichen“ Essen sind selbst 1 1/2 Stunden Wartezeit im Rahmen des rechtlich erträglichen. Dauert es länger, gibt es Preisminderung von 30%. Bei 4-Gänge-Menüs allerdings sind sogar 2 Stunden Wartezeit zumutbar.
Bei bestellten Getränken liegt die zumutbare Wartezeit bei 20 Minuten. Wird diese überschritten, gibt es wieder eine Preisminderung von 30%.
Wenn der Kellner nicht kommt, um zu kassieren, darf man das Restaurant verlassen, wenn man dreimal laut nach der Rechnung verlangt hat. Man muß allerdings dann seinen Namen und seine Anschrift hinterlassen, alles andere wäre Zechprellerei.
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Kommentare
> Bei bestellten Getränken liegt die zumutbare Wartezeit bei 20 Minuten.
Ist ja interessant :) Meine Wartezeit liegt je nach Anzahl der Gäste bei 5 bis 10 Minuten.– Dirk Sohler (Sonntag, 07. August 2005)
Mich würde noch interessieren, wie lang man bei „nicht-festlichen“ Essen rechtlich gesehen warten muß... ich warte bestimmt keine 2 Stunden auf mein Essen, sondern eher max. 1 Stunde, und würde dann auch nicht nur 30% zahlen, sondern garnix.– Philipp Lenssen (Sonntag, 07. August 2005)
Hallo!!! Vor kurzem haben wir unsere Hochzeit in einem Restaurant gefeiert, als es an das Abendessen ging, wurden die Platten auf den Tisch gestellt, obwohl vereinbart war, dass es ein Buffet gibt. Ich beschwerte mich darauf hin und da war der Wirt sehr barsch und unfreundlich und schrie mich fast, schon an, dass das nie in seinem Buch gestanden hätte und wenn ich jetzt noch ein Buffet will, kann ich das gerne haben, aber dann müssen meine Gäste kaltes Essen essen. Da ließ ich die Platten auftischen.
Anderer Punkt, nach dem 1 Kerze pro Kerzenständer abgebrannt waren, wurden keine neuen gebracht.
In wie weit kann ich in diesem Fall die Rechnung mindern???
Vielen Dank für eine Rückantwort!– Ramona Hefner (Mittwoch, 28. Juni 2006)
hallo
weisst jemand zufällig eine konkrete antwort auf die frage von philipp lenssen? wie lange man bei einem ganz einfachen essen warten muss?! und wann man gehen kann etc.??
mfg
– M.P (Sonntag, 27. August 2006)
"Wenn der Kellner nicht kommt, um zu kassieren, darf man das Restaurant verlassen, wenn man dreimal laut nach der Rechnung verlangt hat. Man muß allerdings dann seinen Namen und seine Anschrift hinterlassen, alles andere wäre Zechprellerei.“
An diesem Satz ist nun wirklich alles falsch. Es gibt keine Regel wonach man dreimal zur Zahlung auffordern muss. Den Tatbestand der Zechprellerei gibt es auch nicht. Zahlungspflichtig ist man in jedem Fall. Ob man Name und Anschrift hinterlässt bleibt jedem selber überlassen. Dies dient lediglich dem Wirt zur Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs. Unterlässt man es, hat der Wirt halt Pech gehabt, strafbar macht sich der Gast in keinem Fall. Wie oft er zur Zahlung aufgefordert hat ist völlig belanglos, es gibt keine Zechprellerei (auch dann nicht wenn er gar nicht aufgefordert hat).
Warum empfiehlt es sich dennoch, mit Nachdruck aufzufordern?
Wer von vornherein vorhat (bei Bestellung), nicht zu bezahlen macht sich strafbar wegen Betrugs. Verkrümelt man sich nun einfach, könnte das als Betrug ausgelegt werden. Hat man nun aber (ggf. mit Nachdruck) nach der Rechnung gefragt, dann wird ein Betrug nicht nachzuweisen sein. Man ist also auf der sicheren Seite.
Aber nochmal zur Klarstellung:
- Betrug nur wenn man bereits bei Bestellung vorhat, nicht zu zahlen, entschließt man sich später nicht zu zahlen (und zwar egal aus welchem Grund), macht man sich nicht strafbar
- es gibt keinen Tatbestand der Zechprellerei
- in jedem Fall ist man zahlungspflichtig
- wie oft man auffordert ist belanglos (dreimal muss nicht sein)
- ob man seine Adresse hinterlässt ist eine rein moralische Frage.
....bei der Ansicht des MDR/Berliner Kurier handelt es sich um einen häufigen Rechtsirrtum...
– K. U. (Mittwoch, 03. Januar 2007)
> – wie oft man auffordert ist belanglos (dreimal muss nicht sein)
d.h. wenn der Kellner brav bei jeder Rechnungsanforderung „...komme“ ruft, trotzdem nicht erscheint, muss man bis Gaststättenschluss sitzen bleiben?– A. B. (Montag, 22. Januar 2007)
Nein, man kann gehen, wenn der Kellner einfach nicht zur Zahlung kommt. Wie lange man warten möchte, entscheidet man letztlich selbst. Sicher ist es besser, den Kellner mit Nachdruck aufzufordern, aber irgendwann reißt einfach der Geduldsfaden. Wartepflichtig ist man nicht.
Zahlungspflichtig ist man allerdings in jedem Fall. Ob wir in diesem Fall jedoch dem Wirt Gelegenheit geben, sein Geld zu bekommen, indem wir unsere Adresse dalassen, ist eine rein moralische Angelegenheit. Strafrechtlich passiert uns nichts, wenn der Kellner einfach nicht zum Kassieren kommt.– K. U. (Donnerstag, 08. Februar 2007)
Wenn 30 Gäste auf einmal kommen muss man doch auch mehr wie 30 Minuten wartezeit einplanen können!– P.H. (Donnerstag, 15. März 2007)
"- Betrug nur wenn man bereits bei Bestellung vorhat, nicht zu zahlen, entschließt man sich später nicht zu zahlen (und zwar egal aus welchem Grund), macht man sich nicht strafbar
- es gibt keinen Tatbestand der Zechprellerei „
Prinzipiell richtig, aber:
wenn ich während des Essens überlege, daß ich doch nicht zahlungsbereit bin (weil mir z.B. das Essen nicht schmeckt), fasse ich doch einen Vorsatz!
Ich täusche von nun an den Wirt oder seine Angestellten über meine Bereitschaft, den fälligen Betrag für die Bewirtung zu begleichen;
in dem ich mich nicht auffällig verhalte und ggf. in letzter Konsequenz aufstehe und gehe, errege ich auch einen Irrtum (sog.sachgedankliches Mitbewußtsein am Rande des Vorstellungsinhaltes, daß alles in Ordnung ist), nämlich, daß ich schon bezahlt habe (was in der Gastronomie mehr als üblich ist, oder hat schonmal jemand von Euch auf Lieferschein gegessen?);
hinterlasse ich keine Adresse, kann schließlich der Wirt auch seinen Anspruch nicht geltend machen, weil er mich ja nicht kennt! Zwar hatte ich bei Vertragsschluß, der Bestellung, noch keinen Vorsatz, aber doch hinsichtlich der Durchsetzungsmöglichkeit! Darin erblicke ich einen Vermögensschaden.
Da die Darstellung von K.U. der allgemeinen Rechtsauffassung entspricht, scheine ich einen gehörigen Denkfehler zu machen. Welchen?
Man helfe bitte dem Unwissenden, der immer noch lieber zahlt....– Zech Preller (Donnerstag, 22. März 2007)
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